Im Aufsichtsrecht existiert z.B. die im Insiderstrafrecht (noch) geltende, umstrittene Unterscheidung der Täterkategorien nach Primär-, Sekundär- und Tertiärinsidern resp. der (danach) abgestufte Sanktionsrahmen nicht. Die Abweichungen des straf- und aufsichtsrechtlichen Insidertatbestandes sind insgesamt (eher) geringfügig, obwohl sich die entsprechenden Sanktionsmittel, Verfahrensgrundsätze und Zuständigkeiten im Aufsichts- und Strafrecht klar unterscheiden. Der Beitrag analysiert das Verhältnis straf- und aufsichtsrechtlicher Insidertatbestände im Detail.