Während das Bundesgericht sich bislang noch nicht zum auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch betreffend Retrozessionen bei Execution-Only-Verhältnissen geäussert hat, hat sich das Handelsgericht des Kantons Zürich am 5. Oktober 2021 damit erneut auseinandergesetzt. Demnach ist der Beauftragte grundsätzlich und unabhängig von einem allfälligen Interessenkonflikt zur Rechenschaftsabgabe über von Dritten erhaltene Vorteile und zur Herausgabe derjenigen, die einen inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung haben, verpflichtet.