Die Bank erfährt 2006, dass gegen einen ihrer Kunden eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei läuft. Compliance tätigt damals Abklärungen, ohne diese zu dokumentieren. Erst 2008 erkennt die Bank infolge eines Auskunftsersuchens die betrügerische Struktur der Transaktionen. Haftet sie nach Art. 41 Abs 1 OR wegen Geldwäscherei durch Unterlassung?