Am 31. Dezember 2022 lief für Vermögensverwalter und Trustees die Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG ab. Der Beitrag von Daniel S. Weber zeigt einerseits auf, welche Geschäftsmodelle zu keiner bewilligungspflichtigen Vermögensverwaltungs- und Trusteetätigkeit führen. Andererseits werden die aufsichts- und strafrechtlichen Konsequenzen erläutert, welche bei einer unerlaubten Tätigkeit drohen.