Teilrevision der GwV-FINMA
Teilrevision der GwV-FINMA
Teilrevision der GwV-FINMA
Im Zuge der aktuellen (um nicht zu sagen: stetigen) Teilrevision der GwV-FINMA soll der Schwellenwert von 1'000 Franken, ab dem Finanzintermediäre bei Geschäften mit virtuellen Währungen die Vertragspartei identifizieren müssen, in dem Sinn präzisiert werden, als er neu für miteinander verbundene Transaktionen innerhalb eines Monats gelten soll. Diese scheinbar simple Klarstellung hat aber ihre Tücken.
Pflicht zur Identifikation der Vertragspartei, ausser bei Kassageschäften
Grundsätzlich müssen Finanzintermediäre, wenn sie Geschäftsbeziehungen aufnehmen, ihre Vertragspartei identifizieren (Art. 3 Abs. 1 GwG). Davon besteht eine Ausnahme bei sogenannten Kassageschäften; bei diesen muss die Vertragspartei nur identifiziert werden, wenn die Transaktion oder die Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen (Art. 3 Abs. 2 GwG). Dieser Schwellenwert beträgt gemäss Art. 51 Abs. 1 GwV-FINMA entweder 5'000 (bei Geldwechsel) oder 15'000 Franken (bei anderen Kassageschäften). Bei Geld- und Wertübertragungen (definiert in Art. 2 lit. c GwV-FINMA) ist die Vertragspartei immer zu identifizieren (Art. 52 GwV-FINMA).
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