Geldwäscherei via Betreibungsämter?
Geldwäscherei via Betreibungsämter?
Geldwäscherei via Betreibungsämter?
Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wurden im Rahmen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière vom 12. Dezember 2014 (AS 2015 1389) punktuelle Änderungen des SchKG 1 vorgenommen. Seitdem wurde die Barzahlungspflicht bei Versteigerungen von beweglichen Sachen und Grundstücken aufgehoben (Art. 129 Abs. 1 sowie Art. 136 Abs. 1 aSchKG). Gemäss Art. 129 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 2 SchKG sind nur noch Leistungen bis zum Betrag von CHF 100'000 in bar gestattet, wohingegen darüber hinausgehende Zahlungen zwingend über einen Finanzintermediär nach dem GwG 2 abzuwickeln sind. Die Regelungen hat der Bundesrat damit begründet, dass die Betreibungs- und Konkursämter infolge ihrer hoheitlichen Stellung nicht dem GwG unterstellt seien und somit bei Versteigerungen grössere Bargeldsummen ohne geldwäschereirechtliche Kontrolle in den Finanzkreislauf eingeschleust werden könnten 3 . Hingegen verzichtete der Gesetzgeber damals bewusst auf eine allgemeine Regelung in Art. 12 SchKG, welcher den Zahlungsmodus im Allgemeinen regelt, und somit weiterhin Bargeldzahlungen an Betreibungsämter in unbegrenzter Höhe ermöglicht, ohne dass sich der Schuldner...
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