Die Verfassungsmässigkeit des Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV wurde sowohl in der Vernehmlassung als auch jüngst wieder in einem ausführlichen Aufsatz bezweifelt. Bei aller berechtigten Kritik an dieser gesetzestechnisch missglückten Novelle argumentiert dieser kurze Beitrag, dass dem Verordnungsgeber insoweit nichts vorgeworfen werden kann.