Vorzeitige Verwertung kryptobasierter Vermögenswerte im Strafverfahren
Vorzeitige Verwertung kryptobasierter Vermögenswerte im Strafverfahren
Vorzeitige Verwertung kryptobasierter Vermögenswerte im Strafverfahren
BGer 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Geldwäscherei etc. Am 30. September 2019 sperrte die Staatsanwaltschaft die Kryptobestände des Beschwerdeführers beim sog. Wallet Provider, wo diese verwahrt wurden, und wies Letzteren mit Verfügung vom 1. September 2020 an, sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf das Konto der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Zudem verfügte sie die Konvertierung der Kryptobestände in Schweizer Franken und die Überweisung des entsprechenden Betrags auf das Konto der Staatsanwaltschaft. Der aus der Verwertung resultierende Nettoerlös sollte beschlagnahmt werden. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos an und gelangte daraufhin am 8. Februar 2021 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Diese wurde gutgeheissen.
II. Erwägungen
1. Ad Formelles
In formeller Hinsicht hatte sich das Bundesgericht unter anderem mit der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Fraglich war zunächst, ob der Beschwerdeführer ein «rechtlich geschütztes Interesse» i.S.v. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies verneinte das Bundesgericht, da die Rechtsstellung des Beschwerdeführers mit derjenigen einer wirtschaftlich berechtigten Person vergleichbar, und eine solche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht beschwerdelegitimiert sei. In Analogie zu einem Kontoinhaber erachtete das Bundesgericht jedoch eine spezifische Beziehungsnähe und somit ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers als Inhaber zumindest eines Teils der vorzeitig zu verwertenden Vermögenswerte an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses als gegeben, weswegen es die Beschwerdelegitimation bejahte (E. 1.1.).
2. Ad Materielles
In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer den Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz infolge der Bestätigung der Verfügung der Staatsanwaltschaft. Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete sofortige Gesamtverwertung der Kryptobestände habe nicht die aktuelle Marktsituation berücksichtigt und sei ohne ein akutes Gefahrenmoment mit der ratio legis von Art. 266 Abs. 5 StPO nicht zu vereinbaren (E. 3).
2.1 Verwertungsgrundsätze
Das Bundesgericht führte aus, die anordnende Strafbehörde sei zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 266 Abs. 2 StPO) bis zum Entscheid über deren definitive Verwertung verpflichtet. Die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte seien so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen (E. 3.1.).
Weiter verwies das Bundesgericht auf Art. 266 Abs. 5 StPO, wonach Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden können; der Erlös wird mit Beschlag belegt. Die sofortige Verwertung diene einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig werden würde, und andererseits dem Interesse des Beschuldigten, der damit keinen Vermögensnachteil erleiden solle (E. 3.2.).
Das SchKG sehe für die vorzeitige Verwertung die Versteigerung (Art. 125 ff. SchKG) und den Freihandverkauf (Art. 130 SchKG) vor. Die Art der Verwertung hänge insbesondere vom betroffenen Vermögenswert und seiner allfälligen Kotierung an der Börse oder einem Markt, ab. Dabei seien die Interessen der Beteiligten so gut wie möglich zu wahren und es sei ein möglichst hohes Verwertungsergebnis zu erzielen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde das Ziel der Erzielung eines bestmöglichen Erlöses in der Regel besser durch den Freihandverkauf als durch die Versteigerung erreicht (E. 3.3.). Zur bestmöglichen Wahrung der Interessen der Beteiligten müsse die vorzeitige Verwertung, insbesondere die Verwertungsart wie auch ihre Modalitäten, der konkreten Situation und den Umständen angepasst werden. Die Strafbehörden hätten bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls fachmännischen Rat einzuholen (E. 3.4.).
2.2 Vorgehen in casu
In casu war die Anwendbarkeit von Art. 266 Abs. 5 StPO sowie die grundsätzliche Zulässigkeit der vorzeitigen Verwertung der Kryptobestände und Beschlagnahme des Erlöses unbestritten. Es stellte sich einzig die Frage, ob die Art und Weise der angeordneten Verwertung den Anforderungen an eine sach- und fachgemässe sowie sorgfältige Vorgehensweise genügte (E. 4.4.).
Das Bundesgericht stellte fest, dass weder die Begründung noch das Dispositiv der Verfügung der Staatsanwaltschaft den Schluss zuliesse, dass die Kryptobestände sofort und gesamthaft zu verwerten wären (Auffassung des Beschwerdeführers) oder dass die Verwertung langsam und über einen längeren Zeitraum zu erfolgen hätte (Auffassung der Vorinstanz). Vielmehr ergäben sich aus der Verfügung keine Anhaltspunkte zur Art und Weise der vorzeitigen Verwertung. Eine diesbezügliche Konkretisierung sei auch nicht durch den vorinstanzlichen Beschluss, mit dem die Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, erfolgt (E. 4.3.).
Laut Bundesgericht könne zwar unter Umständen angezeigt sein, im Rahmen der Anordnung auf die detaillierten Vorgaben bezüglich der Durchführung der Verwertung zu verzichten, damit insbesondere allfällige künftige Entwicklungen berücksichtigt werden können. Jedoch habe die anordnende Staatsanwaltschaft in einem Fall, in dem absehbar ist, dass die Art und Weise der Verwertung für deren Ergebnis relevant sein könnte (wie vorliegend), Vorkehrungen zu treffen, damit ein Verlust möglichst ausgeschlossen ist bzw. die Interessen des Staates und der beschuldigten Person bestmöglich gewahrt werden. Hingegen habe sich weder die Begründung der Verfügung noch deren Dispositiv zur Vorgehensweise bei der Verwertung geäussert; ebenfalls sei nicht ersichtlich, die Staatsanwaltschaft hätte vor Erlass der Verfügung eine Fachperson beigezogen oder anderweitige Vorkehrungen oder Abklärungen getroffen. Insofern biete das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Bundesgerichts keinerlei Gewähr dafür, dass mit der angeordneten vorzeitigen Verwertung die Interessen des Staates und des Beschwerdeführers bestmöglich gewahrt werden (E. 4.4.2.).
Im Ergebnis erachtete es die Anforderungen von Art. 266 StPO als nicht erfüllt, weswegen die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde (E.5.).