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Änderung des FinfraG: Strafbestimmung betreffend unwahre oder unvollständige Angaben in öffentlichen Kaufangeboten

Änderung des FinfraG: Strafbestimmung betreffend unwahre oder unvollständige Angaben in öffentlichen Kaufangeboten

Législation
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Änderung des FinfraG: Strafbestimmung betreffend unwahre oder unvollständige Angaben in öffentlichen Kaufangeboten

Per 1. Februar 2024 soll eine neue Regelung im Übernahmerecht des FinfraG in Kraft treten, unter Vorbehalt, dass bis zum 18. Februar 2024 kein Referendum zustande kommt.

Aktuell sind im FinfraG Regelungen betreffend öffentliche Kaufangebote in Bezug auf Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Schweizer Börse kotiert sind (Zielgesellschaften). Der Anbieter sowie die mit diesem in gemeinsamer Absprache handelnden Personen sind insbesondere verpflichtet, das öffentliche Kaufangebot mit wahren und vollständigen Informationen in einem Prospekt zu veröffentlichen (Art. 127 Abs. 1 und 3 FinfraG); die Details zu Angaben des Angebotsprospekts sind in der Übernahmeverordnung enthalten (Art. 17 ff. UEV). Gemäss Art. 153 Abs. 1 lit. b FinfraG wird die Zielgesellschaft in einem öffentlichen Übernahmeverfahren mit Busse bestraft, wenn sie in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot unwahre oder unvollständige Angaben macht. Eine Strafbestimmung für den Fall, dass der Anbieter im...

iusNet BR-KR 21.12.2023

 

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