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Finanzmarktstrafrecht als Blankettstrafrecht

Finanzmarktstrafrecht als Blankettstrafrecht

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Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)
Strafrecht

Finanzmarktstrafrecht als Blankettstrafrecht

Aufgrund in der Praxis immer wieder geführten Diskussionen erscheint es hier angebracht, die (an sich selbstverständliche) «Mechanik» des (Schweizer) Strafrechts als grundsätzliches Individualstrafrecht hervorzuheben (die Unternehmensstrafbarkeit nach Art. 102 StGB ist nicht Gegenstand der vorliegenden Abhandlung). Individualstrafrecht bedeutet im Grundsatz, dass (lediglich) eine natürliche Person strafbar ist. 1 Das Strafrecht unterscheidet sich in dieser Hinsicht grundlegend vom Zivil- und Verwaltungsrecht, wo die Passivlegitimation von z.B. juristischen Personen an der Tagesordnung ist (z.B. sind Aktiengesellschaft nicht selten Parteien in Steuerverfahren).

Die finanzmarktrechtlichen Bestimmungen zur Offenlegung von Beteiligungen (Art. 120 ff. FinfraG, siehe dazugehörige Normen auf Verordnungsstufe Art. 8 ff. FinfraV-FINMA und Art. 115 FinfraV sowie die einschlägigen Regularien, entweder der SIX Exchange Regulation AG oder der BX Swiss AG) dienen zusammen mit weiteren Marktverhaltensregeln der Transparenz und Gleichbehandlung der Finanzmarktteilnehmer sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte (Art. 1...

iusNet BR-KR 31.08.2023

 

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