Die Verletzung von offenlegungsrechtlichen Meldepflichten nach Art. 120 und Art. 121 FinfraG wird bestraft. Es stellt sich vorerst die grundsätzliche Frage, welche Offenlegungstatbestände strafrechtlich abgedeckt sind. Bei Offenlegungsmeldungen im Kontext von Erbschaften sowie generell bei Meldungen von kollektiven Kapitalanlagen ist unabhängig davon die Zurechnung zum Straftäter häufig schwierig. Für Erbschaften existiert ein anerkannter «Praktikertrick» zur Umgehung des Problems. Bei Meldungen von kollektiven Kapitalanlagen lohnt es sich genauer hinzuschauen, ob die beschuldigte Person strafrechtlich belangt werden kann.