Herausgabepflicht von Retrozessionen bei Execution Only (Art. 400 OR)
Herausgabepflicht von Retrozessionen bei Execution Only (Art. 400 OR)
Herausgabepflicht von Retrozessionen bei Execution Only (Art. 400 OR)
I. Hintergrund
Die Frage der auftragsrechtlichen Herausgabepflicht betreffend Retrozessionen bei Execution-Only-Verhältnissen wurde bislang noch nicht auf der bundesgerichtlichen Ebene beantwortet. Vielmehr betraf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts jeweils Vermögensverwaltungsmandate (BGE 132 III 460; BGE 137 III 393; BGE 138 III 755). Demnach müsse der Beauftragte alle Vermögensvorteile herausgeben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen. Bei Zuwendungen Dritter sei der innere Zusammenhang nach Ansicht des Bundesgerichts zu bejahen, wenn die Gefahr von Interessenkonflikten besteht.
Mit Inkrafttreten des FIDLEG am 1. Januar 2020 findet sich in Art. 26 FIDLEG eine explizite aufsichtsrechtliche Regelung zur Herausgabepflicht von Entschädigungen Dritter im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen einschliesslich Execution Only. Demnach dürfen Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen Entschädigungen Dritter nur annehmen, wenn sie die Kundinnen und Kunden vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben und diese darauf verzichtet haben...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.