Die Bewilligungskategorie für Personen nach Art. 1b BankG bringt zwar keine eigene Bezeichnung, aber zahlreiche Probleme: Als Minus zur Bankbewilligung konzipiert, unterscheidet sie sich von dieser auch qualitativ, indem sie das Verwahrgeschäft erfasst. Dies zeigt sich etwa im Höchstbetrag nach Art. 4sexies BankG.