Das BVGer setzte sich im vorliegenden Entscheid mit der Frage auseinander, ob es sich bei einem Sanktionsentscheid des für die Sanktionierung eines Emittenten zuständigen Organs der Börse um eine Verfügung handelt. Zudem äusserte es sich in diesem Zusammenhang erstmals konkreter zur Rechtsnatur von börsenrechtlichen Regularien.