Das Bundesgericht entschied über die Gruppenzuordnung von (juristischen oder natürlichen) Personen, die zwar selbst keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausüben, jedoch im Rahmen einer aufsichtsrechtlich relevanten Gruppe handeln, welche einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Emissionshaustätigkeit) nachgeht.