Bundesgericht, Urteil 4A 369/2023 vom 3. Januar 2024
Bundesgericht, Urteil 4A 369/2023 vom 3. Januar 2024
Bundesgericht, Urteil 4A 369/2023 vom 3. Januar 2024
Sachverhalt
Die Klägerin (Beschwerdeführerin) und die Beklagte (Beschwerdegegnerin) sind Holdinggesellschaften; die Klägerin hält 20 % des Aktienkapitals der Beklagten. Das Geschäftsjahr der Beklagten beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Durchführung einer ordentlichen Revision sowie die Erstellung der vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Abschlüsse bzw. noch nicht von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnungen (einschliesslich der Abschlüsse beziehungsweise Jahresrechnungen 2018 und 2019) nach «Swiss GAAP FER». An der Generalversammlung der Beklagten vom 30. September 2020 wurden unter anderem die Jahresrechnungen 2018 und 2019 samt Bericht der Revisionsstelle genehmigt. Die Beschlüsse wurden mit einem Stimmenanteil von 80 % gefasst; die Klägerin stimmte mit ihrem Anteil von 20 % dagegen. Die Anträge der Klägerin vom 17. Juli 2020 auf Einführung der ordentlichen Revision und Umstellung des Rechnungslegungsstandards waren nicht traktandiert.
Mit Entscheid vom 3. November 2022 hiess das Kantonsgericht Zug das Klagebegehren der Klägerin teilweise...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.