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Finanzmarktstrafrecht als Blankettstrafrecht

Fachbeitrag
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)
Strafrecht

Finanzmarktstrafrecht als Blankettstrafrecht

Die Verletzung von offenlegungsrechtlichen Meldepflichten nach Art. 120 und Art. 121 FinfraG wird bestraft. Es stellt sich vorerst die grundsätzliche Frage, welche Offenlegungstatbestände strafrechtlich abgedeckt sind. Bei Offenlegungsmeldungen im Kontext von Erbschaften sowie generell bei Meldungen von kollektiven Kapitalanlagen ist unabhängig davon die Zurechnung zum Straftäter häufig schwierig. Für Erbschaften existiert ein anerkannter «Praktikertrick» zur Umgehung des Problems. Bei Meldungen von kollektiven Kapitalanlagen lohnt es sich genauer hinzuschauen, ob die beschuldigte Person strafrechtlich belangt werden kann.
Richard Lötscher
iusNet BR-KR 31.08.2023

Einziehung von Bargeld, wenn keine Verurteilung wegen Geldwäsche oder einer anderen Straftat vorliegt

Rechtsprechung
Strafrecht

Einziehung von Bargeld, wenn keine Verurteilung wegen Geldwäsche oder einer anderen Straftat vorliegt

In seinem Urteil vom 17. April 2023 äussert sich das Bundesgericht zur Frage der Einziehung von Bargeld, wenn keine Verurteilung wegen Geldwäsche vorliegt.
iusNet BR-KR 29.06.2023

BGer 4A_603/2020 vom 16. November 2022: Deliktische Haftung einer Bank wegen Geldwäscherei durch Unterlassung?

Kommentierung
Geldwäscherei
Strafrecht

BGer 4A_603/2020 vom 16. November 2022: Deliktische Haftung einer Bank wegen Geldwäscherei durch Unterlassung?

Die Bank erfährt 2006, dass gegen einen ihrer Kunden eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei läuft. Compliance tätigt damals Abklärungen, ohne diese zu dokumentieren. Erst 2008 erkennt die Bank infolge eines Auskunftsersuchens die betrügerische Struktur der Transaktionen. Haftet sie nach Art. 41 Abs 1 OR wegen Geldwäscherei durch Unterlassung?
Livia Koller
iusNet BR-KR 30.03.2023