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Finanzmarktrecht; a-040-15

SICAV und L-QIF: Vom möglichen Aufwind zum Todesstoss für die letzte grosse Innovation?

Fachbeitrag
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Die SICAV wurde mit Inkrafttreten des KAG im Januar 2007 eingeführt und als «grosse Innovation» gefeiert; heute – knapp 15 Jahre später – steht fest, dass dieser Gesellschaftsform der Durchbruch (noch) nicht gelingen konnte. Mit der Einführung von Regelungen zu L-QIF bleibt zu prüfen, ob dieses Instrument der SICAV zu neuem Aufwind verhelfen kann, oder aber – ohne dies beabsichtigt zu haben – ob es den Todesstoss für die letzte «grosse Innovation» bedeutet.
Janine Müller
iusNet BR-KR 03.01.2022

Ausgewählte Aspekte zur FINMA-Bewilligungspraxis für Vermögensverwalter und Trustees

Fachbeitrag
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Finanzmarktinfrastrukturen
Finanzinstitute
Die Übergangsfristen für die Einholung einer FINMA-Bewilligung für Vermögensverwalter und Trustees laufen zwar erst am 31. Dezember 2022 ab, nichtsdestotrotz empfehlen aber sowohl Aufsichtsorganisationen als auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht ("FINMA"), das Gesuch bei der Aufsichtsorganisation nicht später als Ende des zweiten Quartals 2022 einzureichen, damit das Gesuch vor Ablauf der Übergangsfrist an die FINMA übermittelt werden kann. Wer spät ist, riskiert einen Wettbewerbsnachteil aufgrund der entstehenden Unsicherheit über die Zulässigkeit der Tätigkeit oder allenfalls sogar ein Verfahren infolge unerlaubter Tätigkeit, wenn das Gesuch nicht bis Ende der Übergangsfrist bei der FINMA eingereicht werden konnte.
Andrea Huber
iusNet BR-KR 23.12.2021

SIX veröffentlicht Richtlinie betr. Krypto-Assets als Basiswert

Gesetzgebung
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Aufsicht
Die von der SIX Exchange Regulation veröffentlichte Richtlinie betreffend Krypto-Assets als Basiswert und die jeweils revidierten Zusatzreglemente für die Kotierung von Exchange Traded Products und des Zusatzreglements für die Kotierung von Derivaten treten am 1. April 2024 in Kraft. Die überarbeiteten Zusatzreglemente sehen liberalere Zulassungskriterien (sog. "eligbility criteria") für Krypto-Assets als zulässige Basiswerte für Krypto-Linked-Products vor. Weiter verlangen die überarbeiten SIX Crypto Regulations, dass lediglich Verwahrer eingesetzt werden, die einer prudentiellen Aufsicht unterstehen.
iusNet BR-KR 28.03.2024

"Finfluencing" – Ausgewählte Aspekte aus aufsichtsrechtlicher Sicht

Fachbeitrag
Finanzdienstleistungen
Im vorliegenden Beitrag wird eine Auslegeordnung des Finfluencing aus aufsichtsrechtlicher Sicht vorgenommen. Im Vordergrund steht die Frage, ob Finfluencing als das Anbieten von Finanzinstrumenten, als Anlageberatung oder als Werbung für Finanzinstrumente i.S. des Finanzdienstleistungsgesetzes qualifiziert. Gleichzeitig geht der Beitrag auf die Folgen eines unerlaubten Anbietens von Finanzinstrumenten, einer unerlaubten Anlageberatungstätigkeit bzw. einer Verletzung der Bestimmungen zur Werbung durch Finfluencer ein.
Daniel S. Weber
iusNet BR-KR 28.03.2024

Das Berne Financial Services Agreement – was bringt es dem Finanzplatz Schweiz?

Fachbeitrag
Bankrecht
Aufsicht
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 21. Dezember 2023 das “Berne Financial Services Agreement” unterzeichnet. Das Abkommen sieht erstmals auf Basis eines bilateralen Staatsvertrags die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter Bereiche der Regulierung des Geschäfts mit professionellen und vermögenden Kunden in den Sektoren Banken, Wertpapier-dienstleistungen, Versicherungen, Vermögensverwaltung und Finanzmarktinfrastrukturen vor. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick zum Inhalt des Abkommens, ordnet dieses in das Schweizer Recht ein und stellt es unter Berücksichtigung der öffentlichen Reaktionen der Zielsetzung des Bundes gegenüber. Dabei zeigt sich, dass mit dem Abkommen Schweizer Vermögensverwalter besseren Zugang zum britischen Markt für vermögende Kunden erhalten und britische Versicherer neu Schweizer Unternehmen ab einer bestimmten Grösse grenzüberschreitend bedienen dürfen. Im Übrigen verbessert das Abkommen aber vor allem die Rechts- und Planungssicherheit.
Lukas Staub
iusNet BR-KR 28.03.2024

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